Beschlagnahme | Zwangsmassnahmen/Beschlagnahme
Erwägungen (1 Absätze)
E. 31 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer zwar vorbrachte, ein gegen ihn in dieser Sache zwischenzeitlich erlassener Strafbefehl sei rechtskräftig geworden, er aber nicht darlegte, dass die von ihm gerügten Mengen- und Gewichtsangaben gemäss Beschlagnahmebefehl vom 24. Mai 2023 sich als unzutreffend und für ihn nachteilig erwiesen;
- die infolge Rückzugs der Beschwerde reduzierten Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers gehen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
- Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwalt- schaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die 1. Abteilung der Staats- anwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 3. Oktober 2023 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 3. Oktober 2023 BEK 2023 75 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend Beschlagnahme (Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom
24. Mai 2023, SU 2022 3858);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Mai 2023 zahlreiche Gegenstände und Vermögens- werte beschlagnahmte;
- der Beschwerdeführer am 30. Mai 2023 fristgerecht Beschwerde gegen diesen Beschlagnahmebefehl erhob und beantragte, der Beschlagnahmebe- fehl sei aufzuheben und mit korrekten Mengen- und Gewichtsangaben betref- fend die beschlagnahmten Betäubungsmittel zu korrigieren (KG-act. 1);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. August 2023 den Rückzug seiner Beschwerde erklärte (KG-act. 5);
- das Verfahren nach Rückzug der Beschwerde gemäss §§ 40 Abs. 2 und 31 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer zwar vorbrachte, ein gegen ihn in dieser Sache zwischenzeitlich erlassener Strafbefehl sei rechtskräftig geworden, er aber nicht darlegte, dass die von ihm gerügten Mengen- und Gewichtsangaben gemäss Beschlagnahmebefehl vom 24. Mai 2023 sich als unzutreffend und für ihn nachteilig erwiesen;
- die infolge Rückzugs der Beschwerde reduzierten Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers gehen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwalt- schaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die 1. Abteilung der Staats- anwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 3. Oktober 2023 kau